Vertretung als öffentliches Vertrauensverhältnis
Was schuldet ein gewählter Abgeordneter den Menschen, die ihn gewählt haben: Gehorsam gegenüber ihren unmittelbaren Wünschen oder die Ausübung seines Urteils im Sinne ihrer langfristigen Interessen? Die Antwort entscheidet darüber, ob eine Verfassung durch Beratung regieren kann, statt die Macht dem Druck von Fraktionen zu überlassen.
In den Bristoler Reden von 1774 weist Burke die Vorstellung zurück, ein Abgeordneter sei das Sprachrohr örtlicher Weisungen. Die Wahl überträgt ihm Verantwortung, nicht bloß Vollmacht: Er hat widerstreitende Interessen zu wägen, politische Sachkenntnis einzusetzen und die Einrichtungen zu bewahren, die Freiheit möglich machen. Gegen die Parteiungen und gegen die Forderung nach einem rein örtlichen Auftrag verbindet er die Vertretung mit Staatskunst, Eigentum, Überlieferung und politischem Vertrauen. Das Regieren hängt so an einem Urteil, das die Wähler nicht sogleich teilen müssen.
- Konstitutionalismus
- politische Repräsentation
- Wahlen
- Politische Konsistenz
- Politische Urteilskraft
- repräsentative Regierung
- Stimmrechte
- Bürgertugend
- Handel
- Gewissen
- Wahlethik
- Bürgerpflicht
- Bürgerfreundschaft
- Gemeinwohl
- Rechenschaftspflicht der Konstituierenden
Ins Gespräch kommen
- Wenn die Wählerschaft eines Abgeordneten eine Abstimmung gegen dessen Urteil verlangt, was verlangt dieser Ansatz von ihm?
- Ein Abgeordneter kann behaupten, nicht einem Wahlkreis, sondern der Nation zu dienen; warum sollte die Wählerschaft dieser Behauptung vertrauen?
- Welche politische Unabhängigkeit muss ein Abgeordneter aufs Spiel setzen, wenn Repräsentation davon abhängt, das Vertrauen der eigenen Wählerschaft zu bewahren?
- Wo endet prinzipientreue Repräsentation, und wo beginnt die Missachtung der Wählerschaft durch einen Abgeordneten?